VGH Bayern - Beschluß vom 09.11.1992
2 CS 92.1869
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 ; WG (Wassergesetz) Bayern Art. 18 Abs. 1 S. 1 Nr 4, S. 2 ; WHG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 66
BayVBl 1993, 688
BRS 54 Nr 196
GewArch 1993, 125
NuR 1993, 283
UPR 1993, 78
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 S 92.2214

Baurecht: Nachbarrrechtlicher Abwehranspruch bei Lärmimmissionen durch Schneekanonen

VGH Bayern, Beschluß vom 09.11.1992 - Aktenzeichen 2 CS 92.1869

DRsp Nr. 2007/13533

Baurecht: Nachbarrrechtlicher Abwehranspruch bei Lärmimmissionen durch Schneekanonen

Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Gewerbelärm - der von den Schneekanonen ausgehende Lärm stellt gewerblichen Lärm dar - liegt als Anhaltspunkt die allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 Gewerbeordnung, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeige Nr. 137 vom 26. Juli 1968) vor. Ihre für Mischgebiete aufgestellten Grenzwerte (Rubrik 2.3.2 1 Buchstabe c: tagsüber 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) decken sich mit denen der für den Städtebau entwickelten DIN 18005 - Teil 1 (Ausgabe Mai 1987; AllMBl 1988,670/681).

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 ; WG (Wassergesetz) Bayern Art. 18 Abs. 1 S. 1 Nr 4, S. 2 ; WHG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den sofortigen Vollzug einer dem Beigeladenen zu 2) erteilten Baugenehmigung für ein oberirdisches Gebäude sowie einen unterirdischen Wasserbehälter südlich des bei. Mit Hilfe der beiden baulichen Anlagen sollen liftbediente Skiabfahrten in schneearmen Winterzeiten künstlich mittels Schneekanonen beschneit werden.