OVG Berlin - Beschluß vom 30.04.1992
2 S 7.92
Normen:
BauNVO §§ 8, 9, 15 ; BauO Berlin (1958) § 7 Nr. 5, 10, 11; VwGO §§ 80, 80a ;
Fundstellen:
DÖV 1992, 710
UPR 1992, 459
ZfBR 1992, 242
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 44.92

Baurecht, Nachbarschutz, Industriegebiet (reines Arbeitsgebiet), Gewerbebetrieb, Büronutzung, Heranrücken schutzwürdigerer Bebauung, Teilbaugenehmigung, Feststellungswirkung, Aufschiebende Wirkung, - Gelatinefabrik

OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 2 S 7.92

DRsp Nr. 1998/3305

Baurecht, Nachbarschutz, Industriegebiet (reines Arbeitsgebiet), Gewerbebetrieb, Büronutzung, Heranrücken schutzwürdigerer Bebauung, Teilbaugenehmigung, Feststellungswirkung, Aufschiebende Wirkung, - Gelatinefabrik

»1. Gegen die Zulassung der Errichtung eines nicht erheblichen belästigenden Gewerbebetriebs im Industriegebiet können zugunsten dort legal bestehender störungsintensiver Gewerbe- und Industriebetriebe grundsätzlich keine Abwehrrechte unter dem Gesichtspunkt des Heranrückens schutzwürdigerer baulicher Nutzungen bestehen. Die Grenze der Zulassung nicht erheblich störender Gewerbebetriebe in einem Industriegebiet liegt dort, wo der Vorrang der industriellen und gewerblichen Nutzung mit hohem Störungsgrad in Frage gestellt werden könnte. 2. Zur Frage des sofortigen Vollzuges einer Teilbaugenehmigung für den Beginn der Errichtung eines für mehrere Gewerbebetriebe vorgesehenen Gebäudes, wenn im Nachbarrechtsstreit Zweifel nur hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines begrenzten Teils der beabsichtigten gewerblichen Nutzung bestehen.«

Normenkette:

BauNVO §§ 8, 9, 15 ; BauO Berlin (1958) § 7 Nr. 5, 10, 11; VwGO §§ 80, 80a ;

Gründe:

I.