Der am 17. Dezember 2002 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In den Weiherwiesen" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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