OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2003
8 C 11362/03
Normen:
BauGB § 215a, § 215a Abs. 1, § 215a Abs. 1 S. 1, 2, § 214, § 214 Abs. 3, § 214 Abs. 3 S. 1, 2, § 1, § 1 Abs. 6, 4, 3; VwGO § 47, § 47 Abs 5, § 47 Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
BauR 2004, 713
BRS 66 Nr. 49
DÖV 2004, 674

Baurecht; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Abwägung; Abwägungsfehler; Abwägungsmangel; Hochwasser; Hochwasserschutz; Änderung der Sachlage; Abwägungsergebnis; Abwägungsvorgang; Satzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; Bebauungsplan; Konfliktbewältigung; Ziel der Raumordnung; Zielabweichung; Zielabweichungsverfahren

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 8 C 11362/03

DRsp Nr. 2009/779

Baurecht; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Abwägung; Abwägungsfehler; Abwägungsmangel; Hochwasser; Hochwasserschutz; Änderung der Sachlage; Abwägungsergebnis; Abwägungsvorgang; Satzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; Bebauungsplan; Konfliktbewältigung; Ziel der Raumordnung; Zielabweichung; Zielabweichungsverfahren

Wird ein Bebauungsplan lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB einem ergänzenden Verfahren mit erneutem Satzungsbeschluss unterzogen, so ist eine nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss eingetretene Änderung der Abwägungsgrundlagen im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nur dann beachtlich, wenn sie der Gemeinde bekannt geworden ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 20. Januar 2003, NuR 2003, 373 = NVwZ-RR 2003, 629) .

Der am 17. Dezember 2002 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In den Weiherwiesen" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: