»1. Haben sich die Vertragspartner einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme notariell beurkundet zur Verschwiegenheit verpflichtet und vereinbart Presseerklärungen nur abzugeben, wenn diese zuvor von der Gegenpartei freigegeben wurden, stellt das bloße Schweigen auf eine übersandte Presseerklärung keine Freigabeerklärung dar.2. Die Berufung auf das vertraglich sanktionierte Erlöschen einer notariell beurkundeten und auf den Erwerb von Grundstücken abzielenden Kaufoption stellt sich auch dann nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wenn nach dem Erlöschen zwischen den Beteiligten noch weitere Verhandlungen geführt werden, bei denen die Beteiligten irrtümlich vom Fortbestand der Kaufoption ausgehen.3. Die §§ 144, 145, 169BauGB dienen ausschließlich der - hoheitlichen - Sicherung der Entwicklungsziele. Vertragliche Bindungen zu Dritten können außerhalb des Regelungsgefüges der §§ 144, 145, 169BauGB den öffentlich-rechtlich bestimmten Handlungsspielraum der Gemeinde weder überlagern noch verändern.«