»1. Einer planenden Gemeinde obliegt es grundsätzlich, bei der Planung von Straßen im Rahmen der Abwägung auch solche Erhöhungen der Lärmbelastungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls planerisch zu bewältigen, die unterhalb der Schwelle schädlicher, insbesondere gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen im Sinne des § 41BImSchG bleiben.2. Die Regelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2BauGB stellt hinlänglich klar, dass über die mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbundenen Ziele und Aufgaben in der Bauleitplanung uneingeschränkt im Rahmen der planerischen Abwägung zu entscheiden ist.3. Einzelfall, in welchem der Verzicht auf eine Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft nicht zu beanstanden ist, weil der Eingriff überwiegend durch eine im öffentlichen Interesse liegende Friedhofserweiterung erfolgt und der Gemeinde keine Flächen zur Verfügung stehen, auf denen sie zu vertretbaren Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen durchführen kann.«
Normenkette:
BImSchG § 41 ; BImSchG § 50 ; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1a Abs. 2 Nr. 2 ; BauGB § 1a Abs. 3 S. 2 ; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
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