OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.10.1987
21 A 330/87
Normen:
AtG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AtG § 6 Abs. 1; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 2; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 4; AtG § 9a Abs. 2 S. 1; AtG § 9a Abs. 3:; BauNVO § 15; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 3 Abs. 1 S. 1; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 70 Abs. 1 S. 1; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 88 Abs. 1 S. 1; GG Art 19 Abs. 4;
Fundstellen:
DVBl 1988, 155
NVwZ 1988, 554
NuR 1988, 400
OVGE Mü/Lü 40, 1
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 11.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 782/84

Baurecht: Verhältnis zwischen Bau- und atomrechtlicher Genehmigung [hier: Zulässigkeit von Transportbehälterzwischenlagern], Zwischenlager Ahaus

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.10.1987 - Aktenzeichen 21 A 330/87

DRsp Nr. 1992/10738

Baurecht: Verhältnis zwischen Bau- und atomrechtlicher Genehmigung [hier: Zulässigkeit von Transportbehälterzwischenlagern], Zwischenlager Ahaus

1. Die Erteilung mehrerer Baugenehmigungen für unterschiedliche Vorhaben auf einem Grundstück, von denen jeweils nur eines verwirklicht werden kann, ist zulässig. 2. Die Errichtung einer baulichen Anlage, die der privaten Aufbewahrung von Transportbehältern mit bestrahlten Brennelementen aus Leichtwasserreaktoren dienen soll, ist tauglicher Gegenstand einer Baugenehmigung. 3. § 6 AtG bietet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Genehmigung der privaten Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente, deren schadlose Verwertung im Wege einer Wiederaufarbeitung der Kernbrennstoffe vorgesehen ist. 4. Die Baugenehmigung hat für die atomrechtliche Genehmigung nach § 6 AtG keine bindende Wirkung; es handelt sich um Parallelgenehmigungen. 5. Bei der "trockenen" Lagerung bestrahlter Brennelemente in Transportbehältern kann die Bauaufsichtsbehörde sich auf die Prüfung der nach dieser Art und Nutzung erforderlichen Anforderungen an den Standort und die Bauausführung der Anlage beschränken und die Entscheidung über die im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG an die Behältersicherheit zu stellenden Anforderungen dem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.