Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg.
Die Kläger können von der Beklagten gemäß § 633 Abs. 3 BGB einen Vorschuss in Höhe von 17.458,00 DM für die von ihnen im Wege der Ersatzvornahme vorgesehene Neuverlegung des Pflasters und der Palisaden auf ihrem Hausgrundstück beanspruchen.
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