OLG Köln - Urteil vom 23.10.2001
3 U 21/01
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 801
MDR 2002, 451
OLGReport-Köln 2002, 24
ZfBR 2002, 256
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 461/00

Baurecht: Verlegung nicht farbbeständiger Betonsteine als Werkmangel

OLG Köln, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 3 U 21/01

DRsp Nr. 2002/3053

Baurecht: Verlegung nicht farbbeständiger Betonsteine als Werkmangel

1. Es stellt einen Werkmangel dar, wenn ein Betonsteinpflaster mit dem vertraglich vereinbarten Farbton "Anthrazit" infolge einer Einfärbung mit nicht licht- und wetterfestem Pigment schon in den ersten 2 Jahren nach der Verlegung hellgrau wird.2. Auf die Unverhältnismäßigkeit einer Nachbesserung durch Neuverlegung farbbeständiger Betonsteine kann sich der Unternehmer in einem solchen Fall nicht berufen.3. Ein Betonsteinpflaster stellt ein Bauwerk i.S.v. § 638 BGB dar, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist gilt.

Normenkette:

BGB § 638 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg.

Die Kläger können von der Beklagten gemäß § 633 Abs. 3 BGB einen Vorschuss in Höhe von 17.458,00 DM für die von ihnen im Wege der Ersatzvornahme vorgesehene Neuverlegung des Pflasters und der Palisaden auf ihrem Hausgrundstück beanspruchen.