OLG Köln - Urteil vom 31.08.2001
19 U 55/01
Normen:
BGB §§ 282 631 ff. ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 165
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 379/00

Baurecht: Wassereinbruch bei einem Notdach

OLG Köln, Urteil vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 19 U 55/01

DRsp Nr. 2002/11246

Baurecht: Wassereinbruch bei einem Notdach

Zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Rohbauunternehmers und der bauüberwachenden Architekten für einen Wassereinbruch bei einem Notdach.

Normenkette:

BGB §§ 282 631 ff. ; VVG § 67 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Herrn N., der Eigentümer des Anwesens G.str. ..., ... K. ist, in dem eine Druckerei Geschäftsräume zum Betrieb ihres Unternehmens gemietet hat. Im Rahmen der von Herrn N. im Jahre 1996 durchgeführten Aufstockung des Gebäudes waren die Beklagten zu 1) und 2) als Architekten und die Beklagte zu 3) als Rohbauunternehmer beauftragt. Die Dachdeckerarbeiten wurden von der Firma E. und Sch. durchgeführt.