VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.1992
3 S 2223/91
Normen:
AbfG § 1 § 2 ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 1 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 1993, 347
NVwZ-RR 1992, 543
UPR 1992, 351
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3091/90

Baurecht: Widerruf einer Baugenehmigung aus abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Gründen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 3 S 2223/91

DRsp Nr. 2007/15503

Baurecht: Widerruf einer Baugenehmigung aus abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Gründen

»1. Der Widerruf einer Baugenehmigung auf Grund eines Widerrufsvorbehalts ist auch dann sachgerecht, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs kein Anspruch auf die Baugenehmigung (mehr) bestand. 2. Die Leichtfraktion aus einer Schredderanlage ist derzeit Abfall im objektiven Sinn. 3. Ein Reststoff i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImschG kann nur dann ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, wenn dafür ein praktisch geeignetes Verfahren zur Verfügung steht.«

Normenkette:

AbfG § 1 § 2 ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 1 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Baugenehmigung für einen Lagerplatz und begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur vertikalen Erweiterung des Lagerguts auf diesem Lagerplatz.

Sie ist ein Unternehmen der Recyclingwirtschaft und betreibt auf ihrem Betriebsgelände in H eine Shredderseparationsanlage (Zerdirator).