VGH Hessen - Urteil vom 25.09.2006
9 N 844/06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 244 Abs. 2 ; BauGB § 8 Abs. 2 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ; HLPG § 11 Abs. 3 Nr. 1 ; UVPG § 17 ; UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 298
ZfBR 2007, 161

Baurecht: Ziele der Raumordnung und großflächiger Einzelhandel - Anpassungsgebot, Anstoßwirkung, Entwicklungsgebot, Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Konfliktbewältigung, Konfliktverlagerung, Ziele Der Raumordnung

VGH Hessen, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 9 N 844/06

DRsp Nr. 2008/2452

Baurecht: Ziele der Raumordnung und großflächiger Einzelhandel - Anpassungsgebot, Anstoßwirkung, Entwicklungsgebot, Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Konfliktbewältigung, Konfliktverlagerung, Ziele Der Raumordnung

»1. Ein Regionalplan ist an die Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans gebunden. 2. Die Zielfestlegung in Nr. 2.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000, wonach Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche Ober- und Mittelzentren sind, ist als positive Standortzuweisung zu verstehen, mit der ein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) nicht verbunden ist. Diese Auslegung ist in Ansehung der Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 geboten, nach welcher in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur örtlichen Grundversorgung, und bei Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen eine Ausweisung derartiger Betriebe auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig ist.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 244 Abs. 2 ; BauGB § 8 Abs. 2 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ; HLPG § 11 Abs. 3 Nr. 1 ; UVPG § 17 ; UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand: