OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.12.2020
2 M 97/20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BImSchG § 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 389
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 147/20

Baurechtliche Bedeutung und Einordnung einer Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage im Außenbereich

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 2 M 97/20

DRsp Nr. 2021/979

Baurechtliche Bedeutung und Einordnung einer Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage im Außenbereich

1. Eine Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage ist im Außenbereich regelmäßig nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.2. Die Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage kann gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BImSchG § 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin richtet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage mit Phosphatdüngemittelherstellung durch den Antragsgegner.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2019 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage mit Phosphatdüngemittelherstellung am Standort Silo Be., S-Straße 1, (06...) Br. OT Fr. (Gemarkung Be. und Fr.). Der Standort liegt sowohl auf dem Gebiet der Antragstellerin, einer Stadt im Landkreis Saalekreis im südlichen Sachsen-Anhalt, als auch auf dem Gebiet der Stadt Br..