VGH Bayern - Beschluss vom 16.12.2020
9 CS 20.2415
Normen:
BayBO Art. 54 Abs. 4 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2; BayDSchG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 20.1828

Baurechtliche Sicherungsanordnung wegen der Gefahr des Herunterfallens loser Dachziegel vom denkmalgeschützten Gebäude auf den Gehweg; Verhältnismäßigkeit der Anbringung eines Netzes als Maßnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.2415

DRsp Nr. 2021/863

Baurechtliche Sicherungsanordnung wegen der Gefahr des Herunterfallens loser Dachziegel vom denkmalgeschützten Gebäude auf den Gehweg; Verhältnismäßigkeit der Anbringung eines Netzes als Maßnahme

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 54 Abs. 4 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2; BayDSchG Art. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung S... und wendet sich gegen für sofort vollziehbar erklärte sowie zwangsgeldbewehrte Sicherungsanordnungen des Landratsamts Nürnberger Land im Bescheid vom 10. August 2020, mit denen ihm unter Nr. 1 aufgegeben wurde, durch geeignete Maßnahmen (z.B. engmaschiges Netz, Austausch defekter Dachziegel und Lattungen) die öffentliche Verkehrsfläche vor dem Anwesen M...weg, ... S... gegen herunterfallende Dachziegel abzusichern (Nr. 1 des Bescheids), und unter Nr. 2, die defekten Zaunelemente entlang seiner Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung S... aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (Nr. 2).