VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2023
10 S 3206/21
Normen:
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5; FStrG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FStrG § 9 Abs. 3; FStrG § 9 Abs. 5a;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4114/16

Baurechtliche Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes im Außenbereich; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Motorsport-Übungsgeländes

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 10 S 3206/21

DRsp Nr. 2023/3822

Baurechtliche Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes im Außenbereich; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Motorsport-Übungsgeländes

Zur baurechtlichen Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes im Außenbereich.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2018 - 13 K 4114/16 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5; FStrG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FStrG § 9 Abs. 3; FStrG § 9 Abs. 5a;

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Motorsport-Übungsgeländes für Enduro- und Motocross-Motorräder auf einem Grundstück auf der Gemarkung der beigeladenen Gemeinde (Beigeladene zu 1).