VG Freiburg - Beschluss vom 09.01.2019
5 K 6358/18
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; LBO § 56 Abs. 2; LBO § 56 Abs. 5;

Baurechtlicher Nachbarschutz; bauplanungsrechtliche Festsetzungen; Örtliche Bauvorschriften; Befreiung; Abweichung; Gebot der Rücksichtnahme

VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 5 K 6358/18

DRsp Nr. 2019/1997

Baurechtlicher Nachbarschutz; bauplanungsrechtliche Festsetzungen; Örtliche Bauvorschriften; Befreiung; Abweichung; Gebot der Rücksichtnahme

Ebenso wie Festsetzungen in einem Bebauungsplan (mit Ausnahme von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - über Baugrenzen bzw. -linien) kommt auch Regelungen in Örtlichen Bauvorschriften keine nachbarschützende Wirkung zu, es sei denn, dass den Regelungen ein anderer Wille des Satzungsgebers entnommen werden kann. Bei einer erforderlichen Befreiung bzw. Abweichung von einer nichtnachbarschützenden Bestimmung des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts hat der Nachbar (sowohl im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB als auch im Rahmen von § 56 Abs. 2 und 5 LBO) lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Dies beurteilt sich allein nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; LBO § 56 Abs. 2; LBO § 56 Abs. 5;

Gründe: