OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.05.2023
1 ME 36/23
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; NbauO Anh. Nr. 11.15;
Fundstellen:
BauR 2023, 1502
DVBl 2023, 1367
NVwZ 2023, 1687
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 4071/22

Baustelleneinrichtung; Mobilheim; Zwischennutzung; Unterbringung der Bauherrn während der Bauphase keine Baustelleneinrichtung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 1 ME 36/23

DRsp Nr. 2023/7892

Baustelleneinrichtung; Mobilheim; Zwischennutzung; Unterbringung der Bauherrn während der Bauphase keine Baustelleneinrichtung

1. Der Begriff der nach Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO verfahrensfreien Baustelleneinrichtung setzt nicht nur einen zeitlichen und räumlichen, sondern auch einen funktionellen Zusammenhang mit der Baustelle, d.h. der Bautätigkeit voraus; die Einrichtung muss gerade die physische Vollendung des Bauvorhabens fördern. Das ist bei der Zwischenunterbringung der Gebäudenutzer und ihres Hausrats nicht der Fall.2. Unterkünfte können nur dann Teil der Baustelleneinrichtung sein, wenn die Anwesenheit der Untergebrachten auf der Baustelle durch die baulichen Betriebsabläufe motiviert, wenn nicht gar für sie erforderlich ist.3. Die Aufstellung von Mobilheimen für mehrere Monate erfüllt das im Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB enthaltene zeitliche Element.4. Eine Zwischenunterbringung des Bauherrn in einem Mobilheim auf dem Baugrundstück bis zur Errichtung eines Ersatzbaus ist nicht von der Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.