BVerfG - Beschluss vom 03.12.1991
1 BvR 1730/91
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; VermG (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 [BGBl. I S. 957]) § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
AgrarR 1992, 105
BB 1992, 217
BB 1992, 25
BBauBl 1992, 620
BVerfGE 85, 130
BuW 1992, 92
DB 1992, 81
DVBl 1992, 279
DtZ 1992, 49
EWiR § 3a VermG 2/92, 303
EWiR 1992, 303
NJ 1992, 82
VIZ 1992, 64
WM 1992, 26
ZIP 1992, 64
ZOV 1991, 143
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 21.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 555.91
OVG Berlin, vom 08.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 231.91

Baustopp für Projekt auf einem aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen zu Investitionszwecken erworbenen Grundstück - Erlass einer einstweilige Anordnung abgelehnt

BVerfG, Beschluss vom 03.12.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1730/91

DRsp Nr. 1996/6559

Baustopp für Projekt auf einem aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen zu Investitionszwecken erworbenen Grundstück - Erlass einer einstweilige Anordnung abgelehnt

Die Nachteile, die sich durch die Verzögerung des Investitionsvorhabens für die Grundstückskäufer bei Erlaß der einstweiligen Anordnung ergäben, würden nicht ohne weiteres schwerer wiegen als die dargelegten Nachteile für die Beschwerdeführer. Durch den Erlaß der einstweiligen Anordnung würden jedoch nicht nur die privaten Interessen der Grundstückskäufer betroffen. Die einstweilige Anordnung wäre auch geeignet, die Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern insgesamt zu hemmen. Bei ihrem Erlaß könnte in der Öffentlichkeit eine erhebliche Unsicherheit über die Durchsetzbarkeit von Veräußerungen nach § 3a VermG eintreten und die Investitionsbereitschaft, die der Gesetzgeber im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Ländern für besonders dringlich erachtet hat, gemindert werden. An der Vermeidung einer solchen Lage besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das im vorliegenden Fall gegenüber den Belangen der Beschwerdeführer überwiegt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;