LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2005
16 Sa 1553/04
Normen:
TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2239/02

Bautarifvertrag; Geltungsbereich; Kaufmännische Tätigkeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1553/04

DRsp Nr. 2005/11266

Bautarifvertrag; Geltungsbereich; Kaufmännische Tätigkeiten

»1. Werden von einem Betrieb sowohl bauliche Leistungen (hier: Montage von Türen und Fenstern) wie auch nichtbauliche Tätigkeiten (hier: Vertrieb von Fenstern und Türen ohne Montage) durchgeführt, so ist die Arbeitszeit der kaufmännischen Angestellten, die für beide Bereiche tätig sind (hier: Werbung von Kunden und Kundenberatung) anteilig auf beide Bereiche zu verteilen. 2. Bei fehlenden konkreten Angaben über die auf beide Bereiche entfallene Arbeitszeit dieser kaufmännischen Angestellten kann der jeweilige Anteil der Arbeitszeit nach dem Verhältnis der Menge der auch montierten zur Menge der ohne Montage vertriebenen Fenster und Türen ermittelt werden.«

Normenkette:

TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 1997 bis Dezember 2000.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.