Die Klägerin, ein Bauunternehmen, begehrt Schadensersatz nach vorzeitiger Kündigung eines Bauvertrages.
Die Parteien schlossen am 02. Juni 2000 einen als Generalunternehmervertrag bezeichneten Bauvertrag über die Sanierung und Erweiterung des Gebäudes W. straße 3 in W. . Sie vereinbarten für diese Arbeiten einen Pauschalpreis von 1.405.920,-- DM. In § 5 Abs. 1 des Vertrages heißt es unter anderem:
"Leistet der AG seine Zahlung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, ist der AN berechtigt, die Baustelle stillzulegen sowie eine Bürgschaft nach § 648 a BGB in Höhe des Restwerklohns zu fordern."
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