OLG Naumburg - Urteil vom 16.08.2001
2 U 17/01
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 1 § 8 Nr. 3 Abs. 1 § 8 Nr. 1 Abs. 2 ; BGB § 648a § 643 S. 1 § 648 a Abs. 1, Abs. 5, Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 3 § 711 § 296 a § 156 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 556
OLGReport-Naumburg 2002, 201
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2619/00

Bauvertrag - Bauhandwerkersicherung - Beibringungsfrist

OLG Naumburg, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 2 U 17/01

DRsp Nr. 2001/16561

Bauvertrag - Bauhandwerkersicherung - Beibringungsfrist

»Konnte der Auftraggeber eines Bauvertrages auf Grund des vorausgegangenen Verhaltens des Auftragnehmers nicht damit rechnen, dass der Auftragnehmer eine Sicherheit gemäß § 648a BGB bereits vor Baubeginn verlangen werde, so ist eine Frist von sieben Tagen zur Erbringung einer Sicherheit in Höhe von 500.000 DM zu kurz.«

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 1 § 8 Nr. 3 Abs. 1 § 8 Nr. 1 Abs. 2 ; BGB § 648a § 643 S. 1 § 648 a Abs. 1, Abs. 5, Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 3 § 711 § 296 a § 156 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, begehrt Schadensersatz nach vorzeitiger Kündigung eines Bauvertrages.

Die Parteien schlossen am 02. Juni 2000 einen als Generalunternehmervertrag bezeichneten Bauvertrag über die Sanierung und Erweiterung des Gebäudes W. straße 3 in W. . Sie vereinbarten für diese Arbeiten einen Pauschalpreis von 1.405.920,-- DM. In § 5 Abs. 1 des Vertrages heißt es unter anderem:

"Leistet der AG seine Zahlung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, ist der AN berechtigt, die Baustelle stillzulegen sowie eine Bürgschaft nach § 648 a BGB in Höhe des Restwerklohns zu fordern."