OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.05.1997
22 U 232/96
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 3, 5 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 842
NJW-RR 1997, 1178
OLGReport-Düsseldorf 1997, 224
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 415/95

Bauvertrag: Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung; wesentlicher Mangel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 22 U 232/96

DRsp Nr. 1997/5204

Bauvertrag: Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung; wesentlicher Mangel

1. In der Übersendung einer Rechnung, die zwar nicht ausdrücklich als Schlußrechnung bezeichnet ist, aus der sich aber ergibt, daß der Auftragnehmer seine gesamte Leistung abschließend berechnen will, liegt zugleich die schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung im Sinne des § 12 Nr. 5 VOB/B.2. Ein wesentlicher Mangel, wegen dessen die Abnahme nach § 12 Nr. 3 VOB/B verweigert werden kann, liegt vor, wenn er so bedeutsam ist, daß der Auftraggeber die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses aufhalten darf und es ihm nicht zuzumuten ist, sich trotz des Mangels mit dessen Beseitigung Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohns zu begnügen.

Normenkette:

VOB/B § 12 Nr. 3, 5 ;

Tatbestand: