I. Hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 451 f. d. A.).
Das Landgericht hat der - auf Zahlung von Architektenhonorar gerichteten - Klage durch Versäumnisurteil vom 26. September 2003 (Bl. 267 d. A.) stattgegeben und dieses auf den fristgerechten Einspruch des Beklagten aufrecht erhalten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er behauptet im Wesentlichen, es habe bezüglich der Leistungsphasen 1 - 4 nach § 15 HOAI eine Pauschalpreisvereinbarung gegeben, ebenfalls bezüglich der Leistungsphasen 5 bis 7. Zudem habe der Kläger seine Leistung nicht vollständig erbracht. Das gelte auch für die Leistungsphase 8; hier habe es am Führen eines Bautagebuches sowie an der Auflistung der Gewährleistungsfristen gefehlt. Außerdem sei der Umbauzuschlag in Höhe von 20 % zu Unrecht angesetzt worden.
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