OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2020
2 A 270/19
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2, 3, 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7742/16

Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discountmarkts inklusive eines angebauten Backshops auf dem Grundstück i.R.e. Anspruchs auf positive Bescheidung; Führen des sog. Atypiknachweises; Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel; Überschreitung der Grenze für die Annahme städtebaulicher Auswirkungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 2 A 270/19

DRsp Nr. 2020/7243

Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discountmarkts inklusive eines angebauten Backshops auf dem Grundstück i.R.e. Anspruchs auf positive Bescheidung; Führen des sog. Atypiknachweises; Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel; Überschreitung der Grenze für die Annahme städtebaulicher Auswirkungen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 47.793,37 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2, 3, 4;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder eine der Rechtssache zukommende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).