»1. Besteht ein Vorhaben aus mehreren selbständigen baulichen Anlagen, berechtigt der Umstand, dass ein Teil der Gebäude planungsrechtlich unzulässig ist, nicht dazu, den beantragten Bauvorbescheid ohne weitere Prüfung auch für die übrigen Gebäude zu versagen.2. Ein metallverarbeitender Betrieb, in dem mit Hilfe einer Schweißmaschine, eines Amboss, einer Stanzmaschine sowie mehrerer Bohrmaschinen Stahlkonstruktionen für industrielle Zwecke sowie Geländer, Podeste und Treppen hergestellt werden, ist kein das Wohnen nicht wesentlich störender Betrieb im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 4BauNVO.«