BVerwG vom 03.04.1987
4 C 41.84
Normen:
BauNVO § 5 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 146; BImSchG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1987, 538
BRS 47 Nr. 63
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117
DÖV 1988, 353
DRsp V(527)314a
DVBl 1987, 903
HGZ 1987, 414
NJW 1987, 3214
NVwZ 1987, 884
RdL 1987, 205
UPR 1987, 380
ZfBR 1987, 260
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 81 A.0144
VGH Bayern, vom 07.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 82 A 1544

Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls mit 80 Sauenplätzen im unbeplanten Innenbereich; Prüfungszuständigkeit für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Immissionsschutzrecht

BVerwG, vom 03.04.1987 - Aktenzeichen 4 C 41.84

DRsp Nr. 1992/5443

Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls mit 80 Sauenplätzen im unbeplanten Innenbereich; Prüfungszuständigkeit für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Immissionsschutzrecht

1. Ein Bauvorbescheid kann auch über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. 2. Die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BBauG einfügen muß, richtet sich grundsätzlich nach den in der Baunutzungsverordnung für die einzelnen Baugebiete typisierten Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind. 3. Ob ein Vorhaben so errichtet und betrieben werden kann, daß es den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt, ist von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen.