VGH Bayern - Endurteil vom 23.11.2018
15 B 15.1376
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 13.237

Bauvorhaben; Berufung; Bescheid; Beseitigung; Betrieb; Eigenart der Landschaft; Gemarkung; landwirtschaftliche Privilegierung; Nutzungsuntersagung; Splittersiedlung; Tierhaltung; Vorhaben; Widerspruch; Wohnhaus; Außenbereich; Genehmigung

VGH Bayern, Endurteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 15 B 15.1376

DRsp Nr. 2018/18578

Bauvorhaben; Berufung; Bescheid; Beseitigung; Betrieb; Eigenart der Landschaft; Gemarkung; landwirtschaftliche Privilegierung; Nutzungsuntersagung; Splittersiedlung; Tierhaltung; Vorhaben; Widerspruch; Wohnhaus; Außenbereich; Genehmigung

Tenor

I.

Hinsichtlich der unter Ziffer I. Nrn. 2., 3. und 6. im Bescheid des Beklagten vom 2. April 2012 zur Beseitigung angeordneten Gegenstände wird das Verfahren aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärungen eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos geworden.

II.

Bezüglich der Ziffer I. Nrn. 1., 4., 5., 7., 8., 9. und 10. dieses Bescheids wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2014 geändert; insoweit wird die KIage abgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

Tatbestand