I.
Der Klägerin gehört eines von sieben Grundstücken im Außenbereich einer Gemeinde des Landkreises Lüneburg, die im Jahre 1959 ein Landwirt an Hamburger Bürger verkauft hat. Die Grundstücke waren früher Heide und sind jetzt überwiegend mit Kiefernanflugwald bewachsen. Ihre Umgebung wird landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Die Klägerin errichtete, ohne zuvor eine Bauanzeige erstattet oder eine Baugenehmigung eingeholt zu haben, auf ihrem Grundstück einen Schuppen, dessen Beseitigung der Beklagte anordnete. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
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