BVerwG - Urteil vom 12.11.1964
I C 58.64
Normen:
BBauG § 29; BBauG § 35; BBauG § 36;
Fundstellen:
BVerwGE 20, 12
BBauBl 1965, 70
BRS 15 Nr. 84
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 3
DÖV 1965, 460
DVBl 1965, 200
MDR 1965, 154
NJW 1965, 548
VerwRspr 17, 341
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen,

Bauvorhaben i.S. des § 29 BBauG [hier: anzeigepflichtige Vorhaben]

BVerwG, Urteil vom 12.11.1964 - Aktenzeichen I C 58.64

DRsp Nr. 1996/25291

Bauvorhaben i.S. des § 29 BBauG [hier: anzeigepflichtige Vorhaben]

Unter die Vorhaben des § 29 des Bundesbaugesetzes fallen auch die anzeigepflichtigen Vorhaben, mit deren Ausführung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Eingang der Bauanzeige begonnen werden darf, sofern die Baugenehmigungsbehörde nicht innerhalb dieser Frist das Vorhaben untersagt oder dem früheren Baubeginn zugestimmt hat.

Normenkette:

BBauG § 29; BBauG § 35; BBauG § 36;

Gründe:

I.

Der Klägerin gehört eines von sieben Grundstücken im Außenbereich einer Gemeinde des Landkreises Lüneburg, die im Jahre 1959 ein Landwirt an Hamburger Bürger verkauft hat. Die Grundstücke waren früher Heide und sind jetzt überwiegend mit Kiefernanflugwald bewachsen. Ihre Umgebung wird landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Die Klägerin errichtete, ohne zuvor eine Bauanzeige erstattet oder eine Baugenehmigung eingeholt zu haben, auf ihrem Grundstück einen Schuppen, dessen Beseitigung der Beklagte anordnete. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.