Bauweise: Einzelhaus; Befreiung wegen dringenden Wohnbedarfs
OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 1 L 3209/94
DRsp Nr. 1998/3179
Bauweise: Einzelhaus; Befreiung wegen dringenden Wohnbedarfs
»Als Vorschrift über die Bauweise regelt § 22 Abs. 2BauNVO die Stellung der Baukörper zur Grenze. Das Einzelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2BauNVO ist daher ein Baukörper mit seitlichem Grenzabstand, der aber aus mehreren selbständig nutzbaren baulichen Anlagen bestehen kann. Der dringende Wohnbedarf nach § 4 Abs. 1 aBauGB -MaßnG indiziert die Atypik einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1BauGB. Die Befreiung nach § 4 Abs. 1 aBauGB -MaßnG darf nicht eine "flächendeckende" Planabweichung auslösen. Zur Erforderlichkeit einer Befreiung von der Geschoßflächenzahl. Weil die Anerkennung des dringenden Wohnbedarfs als Gemeinwohlinteresse i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1BauGB die Verbindlichkeit des Bebauungsplanes relativ pauschal in Frage stellen kann, gewinnt das Befreiungsermessen an Gewicht.«