OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.1995
1 L 3209/94
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1a ; BauNVO § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 83
BRS 57, 222
BauR 1996, 354
DVBl 1996, 268
UPR 1996, 280

Bauweise: Einzelhaus; Befreiung wegen dringenden Wohnbedarfs

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 1 L 3209/94

DRsp Nr. 1998/3179

Bauweise: Einzelhaus; Befreiung wegen dringenden Wohnbedarfs

»Als Vorschrift über die Bauweise regelt § 22 Abs. 2 BauNVO die Stellung der Baukörper zur Grenze. Das Einzelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2 BauNVO ist daher ein Baukörper mit seitlichem Grenzabstand, der aber aus mehreren selbständig nutzbaren baulichen Anlagen bestehen kann. Der dringende Wohnbedarf nach § 4 Abs. 1 a BauGB -MaßnG indiziert die Atypik einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die Befreiung nach § 4 Abs. 1 a BauGB -MaßnG darf nicht eine "flächendeckende" Planabweichung auslösen. Zur Erforderlichkeit einer Befreiung von der Geschoßflächenzahl. Weil die Anerkennung des dringenden Wohnbedarfs als Gemeinwohlinteresse i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Verbindlichkeit des Bebauungsplanes relativ pauschal in Frage stellen kann, gewinnt das Befreiungsermessen an Gewicht.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1a ; BauNVO § 22 Abs. 2 ;

Gründe: