BAG - Beschluß vom 05.12.2001
10 AZR 228/01
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe (TV Lohn/West);
Fundstellen:
BAGReport 2002, 220
BB 2002, 948
NZA 2002, 682
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 451/99

Bauzuschlag für Kraftfahrer

BAG, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 228/01

DRsp Nr. 2005/7735

Bauzuschlag für Kraftfahrer

»Kraftfahrer in einem Bauunternehmen, die ihre Arbeit am Bauhof beginnen und beenden und von dort ihre Fahrtanweisungen erhalten, haben als "Kraftfahrer der Bauhöfe" keinen Anspruch auf den Bauzuschlag, soweit sie keine Arbeitsstunden auf Baustellen leisten.«

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe (TV Lohn/West);

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1979 als Kraftfahrer bei der Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis unterfällt kraft beiderseitiger Tarifbindung den Tarifverträgen des Baugewerbes. Bis zum 31. März 1998 erhielt er den Gesamttarifstundenlohn nach Berufsgruppe M IV 2 von 23,68 DM brutto, der sich aus dem Tarifstundenlohn von 22,37 DM brutto und dem Bauzuschlag von 1,31 DM brutto zusammensetzte. Zum 1. April 1998 wurde der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe (TV Lohn/West) geändert. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger auch nach dem 1. April 1998 noch der jeweils aktuelle Tarifstundenlohn zuzüglich Bauzuschlag oder im Wege der Besitzstandswahrung nur noch der bis 31. März 1998 geltende Gesamttarifstundenlohn von 23,68 DM brutto zusteht. Der TV Lohn/West 1998 bestimmt diesbezüglich:

"§ 2 Lohnregelung

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