BayObLG - 02.07.1990 (BReg 1 Z 285/89) - DRsp Nr. 1992/6704
BayObLG, vom 02.07.1990 - Aktenzeichen BReg 1 Z 285/89
DRsp Nr. 1992/6704
»Die Unterschrift eines Nachbarn auf dem Lageplan und den Bauzeichnungen [gem. Art. 89 Bay-BauO a. F.] stellt für sich allein noch keinen Verzicht auf private Rechte dar und begründet als solche auch noch kein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis, das den Nachbarn zur Duldung des durchgeführten Bauvorhabens verpflichtet. Durch eine bestandskräftige Baugenehmigung werden private Nachbar- und Abwehrrechte nicht berührt.«