Der Senat stellt zunächst fest, daß die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dahin zulässig ist, ein Grundstück nicht »zu anderen beruflichen oder gewerblichen Zwecken als denen eines fremdenverkehrsgewerblichen Beherbergungsbetriebs mit ständig wechselnder Belegung zu nutzen«. Eintragungsfähig sei auch eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt, daß ein Grundstück nicht zu Wohnzwecken benutzt werden darf; denn auch ein solches Verbot schränke die Befugnis des Eigentümers ein und führe zu einer Verschiedenheit der Art der Grundstücksbenutzung.
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