»... Eine KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben (§ 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB). Sie kann unter ihrer Firma ins Grundbuch eingetragen werden (§ 15 Abs. 1 Buchst. b GBVfg [GBVerfüg]). Für eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft gilt dies nicht. Sie hat keine Firma (vgl. § 17 Abs. 1 HGB). Die Rechte stehen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Gläubiger eines mit Vormerkung zu sichernden Auflassungsanspruchs sind die an dieser Gesellschaft beteiligten Personen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (vgl. MünchKomm, BGB, RdNr. 110, Palandt, BGB, 44. Aufl., Anm. 5, je zu § 705). Ist ein Recht »der Gesellschaft« im Grundbuch einzutragen, so sind als Inhaber des Rechts die Gesellschafter mit dem Zusatz einzutragen, daß ihnen das Recht als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zusteht (§ 47 GBO : vgl. BGHZ 45,
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