BayObLG - Beschluß vom 07.11.1990 (BReg 2 Z 118/90) - DRsp Nr. 1993/3729
BayObLG, Beschluß vom 07.11.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 118/90
DRsp Nr. 1993/3729
»Der Austausch von Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete moderne Kunststoffenster stellt in der Regel keine bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme der ordnungsmä8igen Instandhaltung und Instandsetzung; jedenfalls werden nicht zustimmende Wohnungseigentümer dadurch nicht über das in § 14 Nr.1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.«