Der Betroffene ist Pächter einer zwischen B. und der Landesgrenze im Außenbereich gelegenen Gaststätte. Im Herbst 1992 erwarb er zum Preis von DM 18.300,-- ein 4, 10 x 4, 10 m großes und 2, 10 - 2, 60 m hohes Blockhaus, dessen umbauter Raum ca. 39, 5 m3 beträgt, nachdem der Verkäufer nach Kenntnisnahme von der örtlichen Situation erklärt hatte, daß "der vorgesehene Ort der richtige Platz sei, es gebe nichts einzuwenden". Der Betroffene war deshalb der Ansicht, daß die Errichtung des Blockhauses genehmigungsfrei ist; eine diesbezügliche Auskunft der Gemeinde B. oder des zuständigen Landratsamts erholte er nicht. Er ließ in der Folgezeit das Blockhaus, in das ein Whirlpool eingebaut wurde und das der Aufbewahrung von Gartenmöbeln dient, einige Meter neben der Gaststätte errichten. Im Flächennutzungsplan ist eine weitere Bebauung nicht vorgesehen. Bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, daß die Errichtung des Blockhauses der Genehmigung des Landratsamts bedurft hätte.
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