BayVerfGH - Entscheidung vom 16.12.1992
Vf 14-VI-90
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 18 b ; BayWaldG Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 2 Satz 3, Satz 4; BV Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 66, Art. 83, Art. 101, Art. 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1; KWaldV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerfGH 45, 157
BayVBl 1993, 177
NVwZ-RR 1993, 422
Vorinstanzen:
BayVGH = VGH München,

BayVerfGH - Entscheidung vom 16.12.1992 (Vf 14-VI-90) - DRsp Nr. 1998/10455

BayVerfGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - Aktenzeichen Vf 14-VI-90

DRsp Nr. 1998/10455

»1. Gemeinden können eine Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV und der in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleisteten kommunalen Finanzhoheit stützen; daneben können sie sich auch auf eine Verletzung des in Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Willkürverbots und des in Art. 103 Abs. 1 BV verbürgten Eigentumsgrundrechts berufen. 2. Zu Inhalt und Umfang des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts einschließlich der kommunalen Finanzhoheit. 3. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 BayWaldG, wonach die Körperschaften für die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen durch die Forstbehörden oder ihre Beauftragten einen Beitrag von 50 v. H. der dem Staat entstehenden Kosten entrichten, verstößt nicht gegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV Auch ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber den Gemeinden Mitwirkungsrechte bei der Erstellung der Pläne lediglich in Gestalt des Benehmens eingeräumt hat (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayWaldG). 4. Eine unechte Rückwirkung ist nur dann verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des bisherigen Zustands nicht übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 18 b ; Art. Abs. Satz 1, Art. Abs. Satz 3, Satz 4;