BayVerfGH - Entscheidung vom 19.10.1990 (Vf 73-VI-89) - DRsp Nr. 1998/10406
BayVerfGH, Entscheidung vom 19.10.1990 - Aktenzeichen Vf 73-VI-89
DRsp Nr. 1998/10406
1. Eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung liegt nicht vor, wenn der Normgeber in Ausübung seiner Befugnis, die Eigentumsordnung im Dienste des Gemeinwohls festzulegen, den Inhalt des Eigentums allgemeinverbindlich abgrenzt.2. Das Grundrecht der Handlungsfreiheit aus Art 101 BV gilt nur innerhalb der Schranken der Gesetze, vorbehaltlich der Wesensgehaltsgrenze. Setzt ein Gewerbe die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne des Art 2BayBO voraus, so kann das Grundrecht nicht weitergehen, als die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften dies gestatten.3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den öffentlichen Belangen, aus denen heraus der weitere Betrieb eines Campingplatzes lediglich in einem bestimmten Umfang vertretbar ist, vor dem Interesse, den Campingplatz insgesamt nach Form und Umfang unverändert betreiben zu können, der Vorrang eingeräumt wird.
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