OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2001
4 U 190/01
Normen:
VVG § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 ; AGBG § 3 § 23 Abs. 3 § 24a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 248
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 564/99

BBR Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 4 U 190/01

DRsp Nr. 2002/11960

BBR Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

»Beantragt ein selbständiger Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung und stellt er dabei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten klar, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, so wird eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, die die Deckung für die Tätigkeit im Auftrag einer solchen GmbH auschließt, nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil, wenn seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung des Antragstellers auf den Ausschlusstatbestand nicht ausdrücklich hingewiesen wird.«

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 ; AGBG § 3 § 23 Abs. 3 § 24a ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten geltend.