OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2015
10 B 758/15
Normen:
BauGB § 30; BauGB § 212a; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1050/15

Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstockung eines Zweifamilienhauses und Errichtung einer Dachterrasse als Doppelhaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 10 B 758/15

DRsp Nr. 2015/16553

Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstockung eines Zweifamilienhauses und Errichtung einer Dachterrasse als Doppelhaus

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das erstinstanzliche Verfahren. Die außergerichtlichen Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren tragen die Beigeladenen selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30; BauGB § 212a; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die nach den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.