OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.10.2015
2 K 19/14
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7; ROG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; ROG § 10 Abs. 1 S. 3; ROG § 11 Abs. 1; ROG § 12 Abs. 1 Nr. 1; LPlG LSA § 7 Abs. 4 S. 3; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BImSchG § 4; BImSchG § 9; BNatSchG § 23;

Beantragung der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Festsetzung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten als Ziel der Raumordnung; Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im Rahmen des Abwägungsvorgangs; Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan als Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 2 K 19/14

DRsp Nr. 2016/4206

Beantragung der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Festsetzung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten als Ziel der Raumordnung; Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im Rahmen des Abwägungsvorgangs; Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan als Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle

1. Bei der Festsetzung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten ist im Rahmen des Abwägungsvorgangs zwischen harten und weichen Tabuzonen zu differenzieren.2. Der in der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Regionalplans enthaltene Hinweis, es würden nur die Stellungnahmen berücksichtigt, die "im Original mit rechtsverbindlicher Unterschrift" vorliegen, erweckt den - unzutreffenden - Eindruck, Stellungnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG bzw. § 7 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA könnten nur in dieser Form vorgebracht werden. Dieser Hinweis kann geeignet sein, diejenigen, die sich nicht schriftlich, sondern auf andere Weise, etwa per E-Mail, äußern wollen, von einer Stellungnahme abzuhalten.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7; ROG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; ROG § 10 Abs. 1 S. 3; ROG § 11 Abs. 1; ROG § 12 Abs. 1 Nr. 1; LPlG LSA § 7 Abs. 4 S. 3;