OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.01.2023
2 L 104/21.Z
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 528
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 264/19

Beantragung der Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Wohnhausesin eine Prostitutionsstätte

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 2 L 104/21.Z

DRsp Nr. 2023/2292

Beantragung der Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Wohnhausesin eine Prostitutionsstätte

1. Die Wohnungsprostitution ist dadurch gekennzeichnet, dass die Prostituierte in der Wohnung, in der sie dauerhaft wohnt, der Prostitution nachgeht.2. Die Frage, welcher Bereich um ein Vorhabengrundstück zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehört und welcher Gebietsart dieser Bereich zuzuordnen ist, erfordert eine rechtliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das Gericht. Eine solche originär richterliche Aufgabe ist keine Frage, die mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 8. Juli 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 4. August 2021 - und für das Rechtsmittelverfahren auf jeweils 21.690,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.