BGH - Urteil vom 11.04.2013
I ZR 152/11
Normen:
UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2; UrhWG § 16 Abs. 1; UrhWG § 16 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
CR 2013, 394
GRUR 2013, 618
MDR 2013, 10
MMR 2013, 14
MMR 2013, 522
NJW-RR 2014, 112
WRP 2013, 793
ZUM 2013, 556
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4391/05
OLG Dresden, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1071/06

Beantwortung der Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung von der Schiedsstelle

BGH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen I ZR 152/11

DRsp Nr. 2013/7821

Beantwortung der Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung von der Schiedsstelle

Die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 5 UrhG zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu beantworten, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern in einem Klageverfahren im Wege des Zwangslizenzeinwands aufgeworfen wird. Das Gericht hat den Rechtsstreit beim Vorliegen der Voraussetzungen des Zwangslizenzeinwands in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juli 2011 (14 U 1071/06) unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2; UrhWG § 16 Abs. 1; UrhWG § 16 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand