Beauftragung eines dritten Unternehmers mit Bedarfspositionen aus einem Angebot
OLG Hamburg, vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 1 U 108/02
DRsp Nr. 2004/19684
Beauftragung eines dritten Unternehmers mit Bedarfspositionen aus einem Angebot
»1. Nimmt der Auftraggeber im Zuge der Vertragsdurchführung eine Bedarfsposition in Anspruch, muss er sie bei seinem Vertragspartner abrufen, es sei denn, er entzieht ihm den Auftrag. Er hat nicht das Wahlrecht, mit der Bedarfsposition ein Drittunternehmen anstelle des Vertragspartners zu beauftragen. 2. Dem Architekten kann keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er sich bei einer preislich überhöhten Einzelposition darauf beschränkt, den Bauherrn auf die Überteuerung hinzuweisen, Verhandlungen über eine Preisreduzierung aber dem Bauherrn überlässt.«