OLG Hamburg vom 07.11.2003
1 U 108/02
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 6 ; VOB/B § 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 687

Beauftragung eines dritten Unternehmers mit Bedarfspositionen aus einem Angebot

OLG Hamburg, vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 1 U 108/02

DRsp Nr. 2004/19684

Beauftragung eines dritten Unternehmers mit Bedarfspositionen aus einem Angebot

»1. Nimmt der Auftraggeber im Zuge der Vertragsdurchführung eine Bedarfsposition in Anspruch, muss er sie bei seinem Vertragspartner abrufen, es sei denn, er entzieht ihm den Auftrag. Er hat nicht das Wahlrecht, mit der Bedarfsposition ein Drittunternehmen anstelle des Vertragspartners zu beauftragen. 2. Dem Architekten kann keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er sich bei einer preislich überhöhten Einzelposition darauf beschränkt, den Bauherrn auf die Überteuerung hinzuweisen, Verhandlungen über eine Preisreduzierung aber dem Bauherrn überlässt.«

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 6 ; VOB/B § 2 Nr. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung Putzier BauR 2004, 687

Fundstellen
BauR 2004, 687