OVG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2023
12 KS 104/21
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; BGB § 140; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2 (i. d. F. v. 27.8.1997); 9. BImSchV § 23 Abs. 1; BauGB § 233; BauGB § 245e Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 1931
D_V 2023, 1066

Bebauungsgenehmigung; Bestimmtheit; Flächennutzungsplan; Funktionslosigkeit; Konzentrationsflächenplanung; Perplexität; Substanzgebot; Umdeutung eines Antrags; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Windenergieanlage; Voraussetzungen der Bestimmtheit eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid-Antrags und der Funktionslosigkeit einer Konzentrationsflächenplanung für WEA

OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 12 KS 104/21

DRsp Nr. 2023/11372

Bebauungsgenehmigung; Bestimmtheit; Flächennutzungsplan; Funktionslosigkeit; Konzentrationsflächenplanung; Perplexität; Substanzgebot; Umdeutung eines Antrags; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Windenergieanlage; Voraussetzungen der Bestimmtheit eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid-Antrags und der Funktionslosigkeit einer Konzentrationsflächenplanung für WEA

1. Ein Vorbescheid-Antrag kann perplex und unwirksam sein, wenn er zwar dem buchstäblichen Sinne des sprachlichen Ausdrucks nach für bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen umfassend gestellt ist, die Erläuterungen seines Inhalts durch den antragstellenden Vorhabenträger aber erkennen lassen, dass gleichwohl gerade eine dementsprechend umfassende Prüfung und Entscheidung über die Genehmigungsvoraussetzungen nicht gewollt ist.2. Es ist nicht die Aufgabe der Immissionsschutzbehörde, Schnittmengen aus den abstrakten Prüfungsprogrammen des vom Vorhaben berührten Fachrechts und des Bauplanungsrechts zu bilden sowie diese Schnittmengen von den Genehmigungsvoraussetzungen einer Bebauungsgenehmigung abzuziehen , um dadurch eine Differenz verbleibender Genehmigungsvoraussetzungen zu ermitteln, die dann als Antragsangabe im Sinne von § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV gelten soll.