BVerwG - Beschluss vom 04.01.2007
4 B 74.06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5; BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2007, 667
BRS 71 Nr. 1
ZfBR 2007, 273
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 830/05

Bebauungspläne als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie; Berücksichtigung des Gleichheitsgebots; Denkmalschutz als im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender öffentlicher Belang; Vorgeschobene Planung, Negativplanung

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 4 B 74.06

DRsp Nr. 2007/2251

Bebauungspläne als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie; Berücksichtigung des Gleichheitsgebots; Denkmalschutz als im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender öffentlicher Belang; Vorgeschobene Planung, Negativplanung

1. Bebauungspläne, die im Einklang mit dem Baugesetzbuch erlassen werden, bestimmen Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das gilt auch dann, wenn ein Bebauungsplan die bisherige Rechtslage zum Nachteil bestimmter Grundeigentümer ändert. Das private Grundeigentum gehört deshalb selbstverständlich in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen privaten Belangen. b) Dabei kommt auch das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Geltung kommt und ist in der gemeindlichen Bauleitplanung zu beachten. Die Eigentumsgarantie gebietet, dass die privaten Belange der betroffenen Grundeigentümer nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden dürfen.