VGH Hessen - Beschluß vom 25.08.1994
4 N 796/92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5, 6 ; BGB § 139 ; Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Landkreisen Darmstadt-Dieburg, Bergstraße und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt "Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald" (vom 15.07.1975 - StAnz. S. 1439 - jetzt in der Fassung der 12.Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz Landschaftsteilen usw. - vom 06.05.1994 - StAnz. S. 1393);

Bebauungsplan, Belange der Wirtschaft, Bestandsschutz, Gesamtnichtigkeit, Gewerbebetrieb, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzverordnung, Nutzungskonflikte, Teilnichtigkeit, Planungsabsicht, Planungsergebnis, Überplanung, Wohnbebauung

VGH Hessen, Beschluß vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 4 N 796/92

DRsp Nr. 1997/7438

Bebauungsplan, Belange der Wirtschaft, Bestandsschutz, Gesamtnichtigkeit, Gewerbebetrieb, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzverordnung, Nutzungskonflikte, Teilnichtigkeit, Planungsabsicht, Planungsergebnis, Überplanung, Wohnbebauung

»Ein Bebauungsplan ist ungültig, soweit eine seinen Festsetzungen und deren möglicher Ausnutzung durch Eingriffe im landschaftsschutzrechtlichen Sinne entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung nicht vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes für dessen Geltungsbereich aufgehoben ist. Eine Bauleitplanung ist nichtig, wenn das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht (hier: Festschreibung der Gebäudehöhen entgegen der Absicht der Gemeindevertretung, die Festschreibung der Dachlandschaft zu lockern). In einem Bebauungsplan, mit dem durch Überplanung bestehende Nutzungskonflikte zwischen einem Gewerbebetrieb und der angrenzenden Wohnbebauung gelöst werden sollen, können im Rahmen der Abwägung die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) auf das geschützte Eigentum reduziert werden, das den vorhandenen Bestand, in gewissem Umfang bauliche Veränderungen und Sicherungen und die Modernisierung des Betriebes umfaßt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5, 6 ; BGB § 139 ;