VG Freiburg - Urteil vom 18.04.2023
3 K 1796/22
Normen:
BauGB 1 Abs. 3 Sa. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 6a Abs. 4 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 7 Nr. 2;

Bebauungsplan; besondere städtebauliche Gründe; Feinsteuerung; örtliche Bauvorschrift; stockwerksbezogene Festsetzung; Typenzwang; urbanes Gebiet; Werbeanlagen für Fremdwerbung; Wohngebäude

VG Freiburg, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 3 K 1796/22

DRsp Nr. 2023/6289

Bebauungsplan; besondere städtebauliche Gründe; Feinsteuerung; örtliche Bauvorschrift; stockwerksbezogene Festsetzung; Typenzwang; urbanes Gebiet; Werbeanlagen für Fremdwerbung; Wohngebäude

Bemühungen einer Gemeinde um Verbesserung der funktionalen Gestaltung der Innenstadt und Erhöhung der Standortqualität stellen besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar, die im urbanen Gebiet nach § 6a BauNVO den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung rechtfertigen können. § 6a Abs. 4 BauNVO enthält über die bestehenden Möglichkeiten zur "Feinsteuerung" nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus zusätzliche Differenzierungsmöglichkeiten. § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO schließt - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Anwendung von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO nicht aus.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB 1 Abs. 3 Sa. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 6a Abs. 4 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 7 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel.