VGH Bayern - Urteil vom 29.09.2020
1 N 16.1258
Normen:
VwGO § 9 Abs. 1 Nr. 25; VwGO § 47; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26722

Bebauungsplan; Fehlende Antragsbefugnis des Mieters bei Fehlen gewichtiger Interessen; Eingeschränkter Prüfungsumfang bei fehlendem Rügeschreiben; Unwirksame Festsetzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen für ein Waldgebiet; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Festsetzung; Laubmischwald; Grünordnung; Jahresfrist

VGH Bayern, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 1 N 16.1258

DRsp Nr. 2020/16821

Bebauungsplan; Fehlende Antragsbefugnis des Mieters bei Fehlen gewichtiger Interessen; Eingeschränkter Prüfungsumfang bei fehlendem Rügeschreiben; Unwirksame Festsetzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen für ein Waldgebiet; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Festsetzung; Laubmischwald; Grünordnung; Jahresfrist

1. Der Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB begrenzt den Prüfungsumfang eines Bebauungsplans auf die von dieser Vorschrift nicht erfassten Mängel. (Rn. 14 - 15)2. Die Festsetzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB stellt auch dann eine unzulässige Umgehung des § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB dar, wenn zwar kein Waldgebiet (mehr) festgesetzt ist, dieses jedoch rechtlich (Art. 2 BayWaldG) dort fortbesteht und mit der Zweckbindung "Laubmischwald" auch gesichert werden soll. (Rn. 20 - 21)

Tenor

I.

Das Verfahren des Antragstellers zu 1 wird eingestellt.

II.

Der Bebauungsplan "W. S.-straße" vom 16. Juni 2015, bekanntgemacht am 23. Juni 2015, ist unwirksam.

III.

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: