VGH Hessen - Urteil vom 21.12.2000
4 N 2435/00
Normen:
Richtlinie 92/43 EWGEWG des Rates vom 21.5.1992 - Fauna-Flora- Habitat Richtlinie - Art. 6 Abs. 2, 3, 4, Art. 12 Abs. 1d; BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 1a Abs. 2 Nr. 2, 4, §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 15 ; BNatSchG §§ 19c, 31, 201 Abs. 1 ; VwGO § 42 Abs. 2, § 47 ; HWG § 32 ;
Fundstellen:
BRS 63, 960
BauR 2001, 841
UPR 2001, 457

Bebauungsplan für einen Golfplatz; Befreiungslage nach dem Arten- und Naturschutz)

VGH Hessen, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 4 N 2435/00

DRsp Nr. 2001/9937

Bebauungsplan für einen Golfplatz; Befreiungslage nach dem Arten- und Naturschutz)

»1.Zur Frage der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für einen Golfplatz, in dessen näherer Umgebung bereits mehrere Golfplätze vorhanden sind. 2. Sind durch einen Bauleitplan Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten, bedarf es einer Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft für den Bereich, der von den Festsetzungen des Plans betroffen ist. Die Bestandsaufnahme ist erforderlich, damit die Behörde Erkenntnisse erlangt, um den konkreten Eingriff bewerten zu können. Die vollständige Erfassung der von dem Plan betroffenen Tier- und Pflanzenwelt ist häufig nicht erforderlich. 3. Hat die Ausweisung einer Fläche für einen Golfplatz den Verlust von Getreideäckern als Habitat des Feldhamsters zur Folge, kann die für die Rechtmäßigkeit des Plans erforderliche artenschutzrechtliche Befreiungslage gegeben sein, wenn im Bereich des Plangebiets Flächen mit ganzjährigem Nahrungsangebot für den Feldhamster vorgesehen sind.«

Normenkette:

Richtlinie 92/43 EWGEWG des Rates vom 21.5.1992 - Fauna-Flora- Habitat Richtlinie - Art. 6 Abs. 2, 3, 4, Art. 12 Abs. 1d; BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 1a Abs. 2 Nr. 2, 4, §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 15 ; BNatSchG §§ 19c, 31, 201 Abs. 1 ; VwGO § 42 Abs. 2, § 47 ; HWG § 32 ;
Fundstellen
BRS 63, 960
BauR 2001, 841
UPR 2001, 457