VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2004
5 S 382/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1a Abs. 3 ; BauGB § 3 Abs. 2 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 9 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 12 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 26 ; BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 ; BNatSchG § 19 Abs. 2 ; GemO § 18 Abs. 1 ; GemO § 18 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 440
NVwZ-RR 2005, 773
NuR 2005, 253
UPR 2005, 158

Bebauungsplan, Hochregallager, Abwägung, erdrückende Wirkung, Landschaftsbild, Auslegung, Befangenheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 5 S 382/03

DRsp Nr. 2007/23749

Bebauungsplan, Hochregallager, Abwägung, erdrückende Wirkung, Landschaftsbild, Auslegung, Befangenheit

»1. Die öffentliche Auslegung eines Planentwurfs ist nicht zu beanstanden, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus zur Kenntnis nehmen kann. 2. Der Umstand, dass ein von einer Bebauungsplanung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte, begründet nicht ohne Weiteres einen Befangenheitstatbestand. 3. Eine Festsetzung "Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig" ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO möglich. 4. Zur (hier fehlerfreien) Abwägung bei der Ausweisung eines Standorts für ein Hochregallager in einem kleineren Gewerbegebiet im ländlichen Raum. 5. Kommen weitere Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in Betracht, kann der bei Errichtung eines Hochregallagers verbleibende Eingriff in das Landschaftsbild "weggewogen" werden.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1a Abs. 3 ; BauGB § 3 Abs. 2 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 9 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 12 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 26 ; BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 ; BNatSchG § 19 Abs. 2 ; GemO § 18 Abs. 1 ; GemO § 18 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: