BVerwG - Urteil vom 21.10.1999
4 CN 1.98
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 (a.F.) ; BauGB § 1 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
BRS 62, 272
BauR 2000, 848
DVBl 2000, 793
NJW 2000, 2833
NVwZ 2000, 807
UPR 2000, 189
VRS 98, 469
ZfBR 2000, 199
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 16.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5279/96

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Mieter; Wohngebiet; Wohnruhe; Verkehrslärm; Gewerbebetrieb; heranrückende Wohnbebauung; Abwägung; abwägungserhebliche Belange; geringfügige Belange

BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 4 CN 1.98

DRsp Nr. 2006/8029

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Mieter; Wohngebiet; Wohnruhe; Verkehrslärm; Gewerbebetrieb; heranrückende Wohnbebauung; Abwägung; abwägungserhebliche Belange; geringfügige Belange

»1. Wird ein an einem Ausfertigungsmangel leidender Bebauungsplan während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens nach Behebung des Mangels nachträglich in Kraft gesetzt, so bleibt Verfahrensgegenstand nach wie vor der - inhaltlich unveränderte - Bebauungsplan, auch wenn er nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden ist. 2. Auch der Mieter einer Wohnung kann durch einen Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil erleiden oder zu erwarten haben und deshalb im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. antragsbefugt sein. Er kann namentlich geltend machen, sein Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm, den die Verwirklichung des Bebauungsplans mit sich bringen wird, verschont zu bleiben, sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. 3. Zu der - die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausschließenden - Geringfügigkeit (a) des Interesses eines Bewohners, vor der durch Erweiterung seines Wohngebiets bedingten Zunahme des Anliegerverkehrs verschont zu bleiben,