BVerwG - Urteil vom 25.11.1999
4 CN 12.98
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4 § 215a ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4 ;
Fundstellen:
BRS 62, 249
BVerwGE 110, 118
BauR 2000, 845
DVBl 2000, 798
DÖV 2000, 469
NVwZ 2000, 676
UPR 2000, 191
ZfBR 2000, 197
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 22.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2132/96

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Prüfung von Anregungen; Satzungsbeschluß; Abwägungsfehler; Verfahrensfehler nach Landesrecht; Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren; Feststellung der Nichtwirksamkeit des Plans

BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 4 CN 12.98

DRsp Nr. 2006/8030

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Prüfung von Anregungen; Satzungsbeschluß; Abwägungsfehler; Verfahrensfehler nach Landesrecht; Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren; Feststellung der Nichtwirksamkeit des Plans

»1. Auch ein Mangel der Satzung, der auf der Verletzung von Vorschriften des Landesrechts beruht und nach Landesrecht (noch) beachtlich ist, aber durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, führt nach § 215 a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit der Satzung, sondern zur Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels. 2. § 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind zwingendes Recht. Ein Ermessen des Normenkontrollgerichts, die Vorschriften anzuwenden, ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel der Satzung auf der Verletzung von Landesrecht beruht. 3. Bundesrecht verlangt nicht, daß das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluß festgestellt wird. 4. Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen ist Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Die abschließende Entscheidung darüber ist dem Satzungsbeschluß vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).«

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4 § 215a ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4 ;

Gründe:

I.