BVerwG - Beschluß vom 11.05.1999
4 BN 15.99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 215 Abs. 1 Nr. 2 ; BauNVO § 1 Abs. 5, 10, § 8 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 279
DVBl 1999, 1293
GewArch 1999, 389
NJW 2000, 754
NuR 1999, 577
UPR 1999, 352

Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet; Erweiterung bestehender Anlagen; Planungsschranken der Erforderlichkeit; Abwägungsfehler; sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts; Unbeachtlichkeit

BVerwG, Beschluß vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 4 BN 15.99

DRsp Nr. 1999/8003

Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet; Erweiterung bestehender Anlagen; Planungsschranken der Erforderlichkeit; Abwägungsfehler; sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts; Unbeachtlichkeit

»1. Schließt die Gemeinde in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten nachträglich aus, um das produzierende Gewerbe zu stärken, so fordert § 1 Abs. 3 BauGB nicht den Nachweis, daß diese Nutzungsarten ohne die Beschränkung an anderen Standorten gefährdet sind. 2. Die in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB getroffene Unbeachtlichkeitsregelung erfaßt nur Abwägungsmängel, nicht auch sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts. Ändert die Gemeinde einen Bebauungsplan, so ist für die ursprüngliche und die geänderte Fassung jeweils gesondert zu prü.fen, welche Abwägungsmängel ggf. wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 - BauGB unbeachtlich sind. 3. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ist auch dann anwendbar, wenn die Anlage in dem betreffenden Baugebiet unzulässig ist, weil sie einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die dort einem Nutzungsausschluß nach § 1 Abs. 5 BauNVO unterliegt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 215 Abs. 1 Nr. 2 ; BauNVO § 1 Abs. 5, 10, § 8 ;

Gründe: